30 Aussagen, 4 staatliche Quellen, 1 Botschaft: Qarar ist kein Dschihadist!

Dass Herr Qarar kein Dschihadist ist und niemanden zum sogenannten „IS“ geschickt, sondern vielmehr eindringlich davon abgeraten hat, diesen Weg einzuschlagen, weiß jeder, der ihn kennt – auch seitens staatlicher Behörden ist das bekannt.

Qarar hat vielmehr den Hass solcher Gruppen auf sich gezogen, weil er es gewagt hat, ihre schändlichen Handlungen anzuprangern und sich öffentlich gegen sie zu positionieren.

Dass die Staatsanwaltschaft Graz es nun so darstellen will, dass Qarar sogar eine führende „IS“-Persönlichkeit ist, die Menschen zum Terror animiert hat, ist nicht nur skandalös und eine Verschwendung von Unsummen an Steuergeld, sondern steht auch im Widerspruch zu vier staatlichen Quellen, die Herrn Qarar bescheinigten, dass er kein Dschihadist ist.

Hier nun eine mit Quellenangaben versehene Zusammenfassung von 30 Aussagen von vier staatlichen Quellen – zuzüglich weiterer eindeutiger Aussagen von Zeugen bzw. nicht offiziellen Stellen – aus denen klar hervorgeht, dass Herr Qarar keine kriminellen dschihadistischen Handlungen oder Aufrufe getätigt und kein dschihadistisches oder „IS“-Gedankengut befürwortet oder propagiert hat.

Es sei darauf hingewiesen, dass die folgenden Aussagen – soweit erforderlich – auf dieser Webseite gesondert nochmals in größerem Umfang und im Detail besprochen werden.

Erste Quelle: LVT Wien

Aussage 1)[1] Qarar führte die Al-Iman-Moschee (in Wien) zwei Jahre lang „eindeutig als „religiöser Leader“ … Im Rahmen der laufenden Referatstätigkeit konnten keine Sachverhalte verifiziert werden, wonach sich Brüder aus dem Umfeld der Al-Iman-Moschee islamistisch-dschihadistisch entwickelt hätten, bzw. sich in Richtung Syrien bzw. dann Irak zwecks Teilnahme am bewaffneten Dschihad abgesetzt hätten!“

Zeugenvernehmung des LVT-Beamten K.

Es sei darauf hingewiesen, dass sich die folgenden Aussagen des Beamten K.[2] auf den gesamten von Staatsanwalt Johannes W. behaupteten Tatzeitraum von 2012 bis Januar 2017 beziehen (siehe dazu z. B.: Anklageschrift S. 64). Über diesen gesamten Zeitraum wurde Herr Qarar vom LVT-Wien observiert.

Aussage 2) Frühjahr 2013: „Bis zu diesem Zeitpunkt wurden dem ho. Referat keine Personen aus dem Umfeld der Al-Iman-Moschee bekannt, die sich dem bewaffneten Jihad in Syrien angeschlossen haben. Befürwortungen des bewaffneten Jihads bzw. konkrete Aufrufe zur Teilnahme an den Kampfhandlungen in Syrien durch Vertreter dieses Jamaats[3] (Anm.: dieser Gemeinschaft) wurden bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt.“ (S. 4)

Aussage 3) 11.10.2013: Offener Sicherheitsdialog mit Hr. Qarar einen Tag vor einer Benefizveranstaltung zu Gunsten Syriens, zu welcher Hr. Qarar dem Beamten K. gegenüber angab – wie K. an dieser Stelle aussagt –, „dass diese Veranstaltung vom Mesjid El-Iman (Anm.: des Moscheevereins „Al-Iman“, „Mesjid“ für Moschee.) nicht unterstützt würde, zumal sie von Mirsad O. (Ebu T.), Abu D. u.a. der gleichen Gesinnung zugeordneten Personen organisiert wäre.“

Es würden Gruppierungen unterstützt, „mit denen der Mesjid El-Iman nicht in Zusammenhang gebracht werden möchte. Es gab im Mesjid keine Aufrufe zur Teilnahme bzw. Unterstützung dieser Veranstaltung. Die Ablehnung der Unterstützung der salafistischen Benefizveranstaltung am 12.6.2013 durch den Mesjid El-Iman wirkte authentisch, zumal er (Anm.: also Hr. Qarar) laufend Probleme mit der religiösen Linie von Mirsad O. (Ebu T.) hatte und diese Veranstaltung von dieser Gruppe organisiert wurde.“ (S. 4)

Im Anschluss daran heißt es weiter auf Seite 6:

Aussage 4) „Seine Distanzierung zu Mirsad O. (Ebu T.) erstreckte über [sic] den gesamten Zeitraum der direkten Kontakte zwischen dem Unterfertigten (Anm.: also dem Beamten K.) und Qarar. Er trat glaubwürdig gegen jede jihadistische Agitation im Mesjid bzw. seinem Umfeld auf.“! (S. 6)

Aussage 5) „Nach der Schließung des Mesjid ‚El-Iman‘ zog sich Qarar völlig aus der Szene zurück und war nur mehr für sehr enge Freunde erreichbar. In dieser Zeit hatte sich auch der Gesundheitszustand“ seiner Frau[4] „drastisch verschlechtert und soll er sich fast ausschließlich familiär beschäftigt haben. Es gab in dieser Zeit keinen persönlichen Kontakt mehr zwischen dem Gefertigtem [sic] und Qarar, zumal es keine Erkenntnisse zu etwaigen Aktivitäten von ihm in dieser Zeit gab, über welche man sich hätte unterhalten können.“! (S. 6)

Anmerkung: Die Schließung wurde vom Verein selber vorgenommen und – wie der Beamte K. in seiner Aussage auch festhält – der LPD-Wien bereits am 30.06.2015 bekanntgegeben.

Die Frau von Herrn Qarar litt zu diesem Zeitpunkt der Schließung der Moschee schon seit acht Jahren an Krebs (Gehirntumor), an dem sie genau 11 Monate später, am 30.05.2016, verstarb. Nur wenige Monate später, im Januar 2017, wurde Qarar in der Nacht durch ein Sondereinsatzkommando im Beisein seiner beiden hinterbliebenen Halbwaisenkinder festgenommen.

Die Krankheit und das Ableben seiner Frau waren ein Hauptgrund dafür, dass sich Herr Qarar in den letzten beiden Jahren des angeblichen Deliktszeitraums völlig zurückzog und abgesehen vom engsten Umfeld keinerlei Kontakte pflegte.

Aussage 6) „Ob es laufende Verbindungen zwischen Qarar und Mesjids in Graz gegeben hat, ist ha. nicht bekannt. Im Rahmen der direkten Gespräche mit ihm war dies jedoch nie Thema, zumal ha. auch keine verwertbaren Erkenntnisse darüber vorlagen.“! (S. 6)

Aussage 7) „Im Zuge der Referatstätigkeit wurden laufend die Medienauftritte des Mesjid El Iman bzw. von Qarar mitverfolgt. Dabei konnten aber niemals Passagen festgestellt werden, die als pro-jihadistisch zu werten waren. Aus den Inhalten ergaben sich keine strafrechtlich relevanten Umstände, die einen Anfangsverdacht für gerichtliche Maßnahmen dargestellt, bzw. Ermittlungen im Sinne der StPO gerechtfertigt hätten.“! (S. 7)

Zweite Quelle: Verfassungsschutz Baden-Württemberg

Aussage 8)[5] Qarar bezeichnet in seinem Buch Motivation und Argumentation der kämpfenden Gruppen als unislamisch!

Aussage 9) Qarar will darin zeigen, dass die Grundsätze dieser Gruppen islamisch gesehen falsch sind und sich deren Führer im Irrtum befinden!

Aussage 10) Qarar unterstellt vielen „Dschihad-Kämpfern“ ihren Kampf erst im Nachhinein religiös legitimieren zu wollen.

Aussage 11) Qarar kritisiert das Prinzip dieser Gruppen, Gleiches mit Gleichem zu vergelten!

Aussage 12) Qarar lehnt die vorsätzliche Tötung von Zivilisten ausdrücklich als unislamisch ab!

Aussage 13) Qarar lehnt die Behauptung dieser Gruppen ab, jeder, der eine Regierung wählt, würde durch diese Übereinstimmung ein legitimes Anschlagsziel!

Aussage 14) Nach seiner Überzeugung sind Anschläge auf Frauen und Kinder immer verboten!

Aussage 15) Es gab in salafistischen Foren nur ablehnende Haltung zu dem Buch Qarars. Es sei eine generelle Kritik an den „Mujahedin“, schade den Muslimen und nütze lediglich den „Ungläubigen“. Qarar hätte es wahrscheinlich im Auftrag eines Geheimdienstes oder einer staatlichen Behörde geschrieben!

Dritte Quelle: OLG Graz

Aussage 16)[6] Keine Beweise und damit kein dringender Tatverdacht für Mitgliedschaft beim, Beteiligung am oder Förderung des sog. „IS“ von Seiten Qarars in irgendeiner Art!

Aussage 17) Keine Beweise für Mitgliedschaft, Beteiligung, Förderung oder Predigertätigkeit oder sonstige Tätigkeiten im Grazer Verein TAQWA (um den sich der ganze Fall dreht)!!

Aussage 18) Keine Beweise für die Verbreitung salafistisch-dschihadistischen Gedankenguts, weder in Graz noch zuvor in Wien zu irgendeinem Zeitpunkt!

Aussage 19) Bis 18.12.2016[7] konnten „keine Beweise dahingehend erhoben werden, dass sich die Glaubensbrüder aus dem Umfeld der Al-IMAN-Moschee islamistisch-dschihadistisch entwickelt bzw. sich in Richtung Syrien und Irak zwecks Teilnahme am bewaffneten Dschihad abgesetzt hätten“!

(Siehe zu diesem Beschluss des OLG Graz: 2. Enthaftungsantrag)

Vierte Quelle: Gutachten von Dr. Guido Steinberg im Auftrag der Staatsanwaltschaft

Dr. Guido Steinberg wurde als Gutachter von Staatsanwalt Johannes W. selbst bestellt. Trotz seiner zahlreichen Unterschlagungen und Verdrehungen (welche in der umfassenden Stellungnahme Qarars aufgearbeitet wurden), war es ihm nicht möglich, die im Folgenden erwähnten Tatsachen gänzlich auszublenden. Deshalb kam er in seinen Gutachten zu den hier angeführten Aussagen, die er bis zum heutigen Tage auch konsequent beibehielt:

Erstes Gutachten vom 04. Mai 2017: 

Aussage 20) „Ein Aufruf zur Beteiligung an radikalen islamistischen terroristischen Vereinigungen findet sich … nicht.“ (S. 2 u. 3/ S. 34)

Aussage 21) „Qarar lehnt den bewaffneten Kampf in der Gegenwart sogar ausdrücklich ab.“ (S. 3)

Aussage 22) Im Kontext einer möglichen Einflussnahme auf den Verein Taqwa und die Ausreise zum sog. „IS“ sagt Steinberg (auf S. 29): „Dies gilt indes nicht für Qarar (…) In den vorliegenden Dokumenten gibt es keinen Hinweis, dass er zur Ausreise aufgerufen haben könnte“!

Aussage 23) Es sind von Qarar „nach 2006 keine Kontakte zur jihadistischen Szene mehr bekannt“. (S. 32)

(Auch wenn die Darstellung Steinbergs dieser angeblichen dubiosen Kontakte von 2006 so nicht stimmt (dies wird an anderer Stelle näher ausgeführt), ist in jedem Fall klar zu sehen, dass Steinberg damit eindeutig ausgesagt hat, dass im gesamten von der Staatsanwaltschaft behaupteten Tatzeitraum keinerlei Kontakte Qarars in die dschihadistische Szene bekannt sind!)

Zweites Gutachten vom 11.08.2017:

Obwohl Steinberg in diesem Gutachten bei Qarar, trotz dessen heftiger Kritik an diesen Gruppen, eine angebliche gewisse Sympathie für den „IS“ erkennen will – was Qarar in seiner umfassenden Stellungnahme zu den beiden ersten Gutachten Steinbergs bereits widerlegt hat –, kam er nicht umhin, selbst in diesem Gutachten folgende klare Aussagen zu tätigen:

Aussage 24) Laut Steinberg „scheint Qarar auch 2013/2014 nicht zum Anschluss an den IS aufgerufen zu haben, und sogar von einer Reise abgeraten zu haben. Dies berichtet zumindest der Bremer Takfirist Harry S., der Qarar im Jahr 2013 in Wien besuchte und später nach Syrien reiste, wo er sich von April bis Ende Juni 2015 beim IS aufhielt“

Gemäß S. war Qarar „auch ganz klar dagegen, gegen IS“ und habe gesagt: „Das ist der totale Schwachsinn“. (S. 16. Die Aussage von Harry S., welche im Beisein Steinbergs getätigt wurde, wird in Kürze noch gesondert erwähnt.)

Aussage 25) „Ein offener ‚Aufruf zur Beteiligung an radikal islamistischen terroristischen Vereinigungen wie Islamischer Staat im Irak und Syrien (ISIS), nunmehr Islamischer Staat (IS), oder Jabhat al Nusra‘ findet sich bei Qarar nicht (…)“ (S. 17)

Aussage 26) „Ein konkreter ‚Aufruf zu einem in europäischen Staaten zu führenden, die demokratische rechtsstaatliche Ordnung bekämpfenden Jihad‘ findet sich bei Qarar ebensowenig (…)“ (S. 18)

Drittes Gutachten 17.08.2017:

Auch hier meint Steinberg wieder, dass Qarar Sympathie gezeigt hätte, muss aber dennoch erwähnen:

Aussage 27) „Ein offener ‚Aufruf zur Beteiligung an radikal islamistischen terroristischen Vereinigungen wie Islamischer Staat im Irak und Syrien (ISIS), nunmehr Islamischer Staat (IS), oder Jabhat al Nusra‘ findet sich bei Qarar nicht (…)“

Aussage 28) Es findet sich kein „konkreter ‚Aufruf zu einem in europäischen Staaten zu führenden, die demokratische rechtsstaatliche Ordnung bekämpfenden Jihad.‘“ (S. 3)

Aussage 29) Es „finden sich in dem vorliegenden Material keine Äußerungen Qarars, die als verdeckter oder verschlüsselter Aufruf zum Anschluss an jihadistische Organisationen verstanden werden konnten.“ (S. 3)

Aussage 30) Steinberg sagt – unter anderem über Qarar –: „Ob sie ihre Anhänger zur Ausreise zum IS aufriefen, ist anhand der mir vorliegenden Materialien nicht zu klären.“ (S. 14)

Somit geht aus den Gutachten Dr. Guido Steinbergs Folgendes klar hervor:

  • Kein Aufruf zur Beteiligung an radikal-islamistischen terroristischen Vereinigungen.
  • Qarar lehnt den bewaffneten Kampf in der Gegenwart ausdrücklich ab.
  • Es gibt keinen Hinweis, dass er zur Ausreise zu irgendwelchen dschihadistischen Gruppen aufgerufen haben könnte.
  • Es gibt keinen Hinweis auf eine mögliche Einflussnahme Qarars auf den Verein Taqwa. Ebenso gibt es keinen Hinweis darauf, dass Qarar die Mitglieder des Vereins zu einer Ausreise zum „IS“ aufgerufen oder diese dabei unterstützt haben könnte.
  • Im gesamten behaupteten Tatzeitraum keine Kontakte in die dschihadistische Szene bekannt.
  • Qarar hat von einer Ausreise zum „IS“ abgeraten, war gemäß der Aussage eines „IS“-Rückkehrers „auch ganz klar dagegen, gegen IS“ und habe gesagt: „Das ist der totale Schwachsinn“.
  • Kein offener Aufruf zur Beteiligung am „IS“ oder an ähnlichen Gruppen.
  • Kein konkreter Aufruf, einen Kampf in europäischen Staaten zu führen. Kein konkreter Aufruf, die demokratische rechtsstaatliche Ordnung zu bekämpfen.
  • Es finden sich keine Äußerungen Qarars, die als verdeckter oder verschlüsselter Aufruf zum Anschluss an dschihadistische Organisationen verstanden werden konnten.

Drei weitere Aussagen von nichtstaatlichen Quellen

Abschließend seien drei weitere wichtige Aussagen erwähnt, wenn auch nicht von staatlicher Stelle:

Aussage 1) Guido Steinberg erklärte dem Kurier[8] außerhalb seiner Funktion als staatlich beauftragter Gutachter, dass er „nach Durchsicht aller veröffentlichen Schriften der Meinung“ sei, dass sich die Glaubenslehre Qarars „innerhalb der demokratisch rechtsstaatlichen Ordnung bewege.“

Aussage 2) Der „IS“-Heimkehrer Harry S. wurde von Steinberg in seinem zweiten Gutachten auf S. 16 zitiert. Er gab über Herrn Qarar an, dass dieser „nicht auf den Dschihad achte“, sondern „darauf, dass man lernt, nicht, dass man kämpfen geht oder so“. Ebenso gab S. an, dass er und andere sich Vorträge von Qarar angehört hatten und dieser „auch ganz klar dagegen, gegen IS“ war. Qarar habe gemäß S. gesagt: „Das ist der totale Schwachsinn“!

(Die beiden letzten Aussagen werden in einem eigenen Beitrag von Herrn Qarar nochmals kommentiert.)

Aussage 3) Der mitbeschuldigte Evrim B. sagte aus, dass Qarar der Grund für seinen Sinneswandel vom Dschihadismus weg war! Diese Aussage wurde jedoch gekürzt und aus dem Kontext gerissen, sodass sich der Inhalt schließlich in sein Gegenteil verkehrte[9]. In dieser Art und Weise wurde sie dann Qarar zur Last gelegt!!

Fazit

30 Aussagen (!), wobei in bisherigen Betrachtungen zahlreiche Äußerungen von Herrn Qarar gar nicht – oder wie im jüngsten Gutachten nicht in gebührender Art und Weise – berücksichtigt wurden. Dies bezieht sich vor allem auch auf seine Vortragsreihe zur Kritik am sog. „IS“.

Ebenso hat Gutachter Guido Steinberg viele Äußerungen Qarars offensichtlich unterschlagen, wie an anderer Stelle noch mehrfach und deutlich gezeigt werden wird!

Von einer „Tatbegehungsgefahr“ konnte niemals annähernd die Rede sein, geschweige denn von einer „dringenden“ Tatbegehungsgefahr, die für eine Inhaftierung laut österreichischer Rechts­ordnung unbedingt erforderlich wäre. Die Verfolgung Qarars ist somit nichts anderes als klare Gesinnungsverfolgung.

Die hier angeführten Aussagen widersprechen den Konstruktionen des Staatsanwalts Johannes W. so klar und deutlich, dass jede juristische Verfolgung und im Speziellen eine Inhaftierung völlig unzulässig sind.

— Fußnoten —

[1] Bericht des LVT Wien vom 18.12.2016 (Amtsvermerk – Bericht – GZ: LV-W-xxx/xxxx/2016).

Siehe dazu Ermittlungsakt (xx St xx/xxy), Ordnungsnummer ON xxx auf Seite xxx (Nummerierung der pdf-Datei).

[2] Siehe dazu: Ermittlungsakt (xx St xx/xxy), Ordnungsnummer ON xxx, Zeugenvernehmung des Beamten K. des LVT-Wien am 29.03.2017 auf Hinweis von Qarar, S. xxx (Nummerierung der pdf-Datei).

[3] Sämtliche hier erwähnten Zitate sind in Belangen des Stils, des Satzbaus, der Rechtschreibung und des Formats ohne Veränderung aus dem Original übernommen worden.

[4] An dieser Stelle ist ein Fehler im Original. Es wurde ein falscher Name genannt.

[5] Verfassungsschutzbericht „Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg“, 2010, Analyse meines 2010 erschienenen Buches „Eine ruhige Kritik an den kämpfenden Gruppen“.

[6] Beschluss des OLG Graz vom 03.04.2017; Siehe dazu: Ermittlungsakt (xx St xx/xxy), Ordnungsnummer ON xxx, Alle folgenden Aussagen (10-14) befinden sich auf den Seiten xxx (Nummerierung der pdf-Datei).

[7] Also bis zum Ende des angeblichen Deliktszeitraums. Denn ein Monat später kam es zur Festnahme Qarars. Wie oben schon erläutert, lebte Herr Qarar – vor allem wegen der Krebserkrankung seiner Frau – schon vor diesem Zeitpunkt zwei Jahre lang durchgehend völlig zurückgezogen.

[8] Interview mit Guido Steinberg in der Zeitschrift „Kurier“ vom 26.08.2017.

[9] Siehe dazu im Ermittlungsakt (xx St xx/xxy), Ordnungsnummer ON xxx auf Seite xxx (Nummerierung der pdf-Datei) die Zeugenvernehmung des Mitbeschuldigten Evrim B. vom 09.03.2016. Diese skandalöse Verdrehung wird in weiterer Folge in einem eigenen Beitrag besprochen.